BEM

Betriebliches Eingliederungsmanagement

BEM

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Damit auch länger erkrankte Mitarbeitende mit neuer Kraft und Motivation an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, brauchen sie oftmals die Unterstützung Ihres Arbeitgebers.

Jeder Ihrer Mitarbeitenden hat individuelle Fähigkeiten, Stärken und Bedürfnisse.
Offene Gespräche und eine individuelle, professionelle Begleitung erleichtern nicht nur die Rückkehr, sondern stärken nachhaltig das Wohlbefinden und die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden. Das ist für Ihr Unternehmen von unschätzbarem Wert.

Die Einführung und Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) kann sich sehr komplex gestalten. Oft fehlt im Betrieb jedoch die spezifische Expertise, um ein rechtssicheres BEM-Verfahren einführen und umsetzen zu können.

Wir als erfahrene und zertifizierte Berater beraten, begleiten und unterstützen Sie gerne.
Wir zeigen Ihnen für Ihr Unternehmen bewährte und individuelle Maßnahmen auf, mit denen Ihre Mitarbeitenden angemessen integriert werden und an ihrem Arbeitsplatz langfristig leistungsfähig sein können.

Vom ersten Gespräch über die Umsetzung der einzelnen Schritte bis hin zur Evaluation arbeiten wir mit Ihnen Seite an Seite.

Arbeitgeber sind laut SGB IX § 167 Abs. 2 verpflichtet Ihren Mitarbeitenden ein BEM-Verfahren anzubieten, sobald diese innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen arbeitsunfähig waren.

Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der Art und Größe Ihres Unternehmens.

Anspruch auf ein BEM-Verfahren haben Mitarbeitende unabhängig von ihrer Position, ob teil- oder vollzeitbeschäftigt, befristet oder unbefristet beschäftigt, schwerbehindert oder nicht.

Für die Mitarbeitenden ist die Inanspruchnahme des Angebots freiwillig.

Ziel ist es, die Arbeitsfähigkeit der BEM-Berechtigten wiederherzustellen und langfristig zu erhalten.

  • Gesundheit und Motivation Ihrer Mitarbeitenden
  • Erkennung von Belastungen und frühzeitige Einleitung von Präventivmaßnahmen
  • Gesundheitsgerechte Arbeitsplatzgestaltung
  • Reduzierung krankheitsbedingter Fehlzeiten
  • Erhaltung und Verbesserung des Betriebsklimas
  • Vermeidung zusätzlicher Personalkosten
  • Mitarbeiterbindung
  • Rechtssicherheit im Falle einer notwendigen krankheitsbedingten Kündigung
  • Arbeitsfähigkeit wiederherstellen, erhalten und die Lebensqualität dauerhaft steigern
  • Sicherung des Arbeitsplatzes und somit den Lebensunterhalt
  • Verminderung von Belastungen
  • aktive Mitgestaltung des Arbeitsumfeldes
  • Verbesserung des Betriebsklimas
  • Vorbeugung chronischer Berufskrankheiten
  • Stärkung der Selbstbestimmung und Ausbau persönlicher Stärken

Für weitere Informationen können Sie hier unseren BEM-Prozess als PDF-Datei herunterladen

  • Beratung bei der Einführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) in Ihrem Unternehmen
  • Schulung Ihrer internen betrieblichen Akteure
  • BEM-Koordination und Fallmanagement
  • Evaluation Ihrer BEM-Prozesse

Wir gewährleisten einen rechtskonformen Datenschutz.

Alle AnsprechpartnerInnen haben die Ausbildung zum „Certified Disability Management Professional – CDMP©absolviert und wurden von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zertifiziert.

Die jährliche Rezertifizierung, sowie regelmäßige Fortbildungen sichern die Qualität unserer Arbeit und die Rechtssicherheit in Ihren BEM-Verfahren.

Für weitere Informationen können Sie hier unseren Flyer als PDF-Datei herunterladen

Vernetzung im regionalen Hilfesystem

Eine gute Vernetzung im BEM ist entscheidend für das Gelingen eines effektiven BEM-Prozesses.

Wir arbeiten in enger Zusammenarbeit mit:

  • Führungskräfte
  • VertreterInnen der Personalabteilung
  • Fachkräfte der Arbeitssicherheit
  • Betriebsärzte
  • Betriebsrat/Personalrat
  • Schwerbehindertenvertretung
  • weitere Beteiligte
  • Rehabilitationsträger
  • Inklusionsamt
  • Haus- und Fachärzte
  • weitere Institutionen und Beratungsstellen

Direkte Zusammenarbeit mit unseren KollegInnen der betrieblichen Sozialberatung.

FAQ

Das Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein Prozess, der darauf abzielt, erkrankte Mitarbeitende nach längerer Abwesenheit wieder in den Arbeitsalltag einzugliedern. Ziel ist es, die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeitenden zu überwinden, erneute Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des Mitarbeitenden langfristig zu sichern.

Alle Arbeitnehmer, die innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, haben Anspruch auf ein BEM. Unabhängig von ihrer Position, ob teil- oder vollzeitbeschäftigt, befristet oder unbefristet beschäftigt, schwerbehindert oder nicht. 

Der Datenschutz spielt eine zentrale Rolle im BEM. Alle Informationen, die im Rahmen des BEM-Verfahrens erhoben werden, unterliegen dem Datenschutz.

Die Zustimmung des Mitarbeitenden zur Datenerhebung und Datenverarbeitung ist erforderlich und dürfen nur für das BEM verwendet werden. 

Der Arbeitgeber, bzw. BEM-Beauftragte und der betroffene Mitarbeitende. (gesetzliche Vorgabe)

Bei Zustimmung des BEM-Berechtigten können weitere interne und externe Akteure beteiligt werden.

Da es sich bei den betroffenen BEM-Berechtigten um Individuen handelt, gibt es keinen BEM-Prozess der dem anderen gleicht. Jedes BEM-Verfahren ist individuell und ein ergebnisoffener Suchprozess um die bestmöglichste Maßnahme für den betroffenen Mitarbeitenden und den Arbeitgeber zu finden.

Beispiele:

Technische Maßnahmen

  • ergonomische Verbesserung und technische Umrüstung des Arbeitsplatzes
  • barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsumfeld
  • Ausstattung mit Hilfsmitteln


Organisatorische Maßnahmen

  • stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell)
  • Veränderungen der Arbeitsorganisation (z.B. Arbeitszeit, Pausenregelung, Homeoffice)
  • Umsetzung innerhalb des Betriebes auf einen anderen Arbeitsplatz
  • Konfliktmanagement, Mediation
  • Berufliche Weiterqualifizierung, Fortbildung, Umschulung (intern oder extern) – ggf. Einbezug von Kostenträgern
  • Beantragung von Leistungen für den Arbeitgeber (z.B. Beschäftigungssicherungszuschuss)


Persönliche Maßnahmen

  • Beantragung einer medizinischen Rehabiliationsmaßnahme (ambulant/stationär)
  • Inanspruchnahme von spezifischen (psychosozialen) Beratungs- und Betreuungsangeboten
  • Suche nach einem Facharzt, Therapeut, Klinik
  • Trainingsmaßnahmen (z.B. Physiotherapie, Rückenschule)
  • Besuch von Präventions-/Gesundheitskursen
  • Arbeitsassistenz (vorübergehend)
  • Während der Arbeitgeber verpflichtet ist, ein BEM anzubieten, ist die Teilnahme und Mitwirkung an einem BEM-Verfahren für den Mitarbeitenden freiwillig, seine Zustimmung und Beteiligung sind unabdingbare Voraussetzung.
  • Die Entscheidung ein BEM abzulehnen hat daher keine unmittelbaren arbeitsrechtlichen Folgen und muss auch nicht begründet werden. Der Mitarbeitende nimmt sich jedoch die Chance, gemeinsam mit dem Arbeitgeber und der Interessenvertretung nach einer Verbesserung der Arbeitssituation zu suchen.

Unmittelbar gibt es keine Sanktionen. Verzichtet ein Unternehmen jedoch darauf – entgegen seiner Verpflichtung nach § 167 Absatz 2 SGB IX – vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ein BEM anzubieten, liegt bei ihm die Beweislast, dass auch bei ordnungsgemäßer Durchführung eines BEM das Arbeitsverhältnis nicht hätte erhalten werden können.

Im Rahmen des BEM-Verfahrens müssen keine Diagnosen genannt werden, jedoch die gesundheitlichen Einschränkungen am Arbeitsplatz. Dies ist für ein erfolgreiches BEM wichtig, um den Arbeitsplatz leidensgerecht gestalten zu können.

Ihre Ansprechpartner

Tatyana Bockhart

Rainer Twyhues

Tanja Mayr

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