Damit auch länger erkrankte Mitarbeitende mit neuer Kraft und Motivation an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, brauchen sie oftmals die Unterstützung Ihres Arbeitgebers.
Jeder Ihrer Mitarbeitenden hat individuelle Fähigkeiten, Stärken und Bedürfnisse.
Offene Gespräche und eine individuelle, professionelle Begleitung erleichtern nicht nur die Rückkehr, sondern stärken nachhaltig das Wohlbefinden und die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden. Das ist für Ihr Unternehmen von unschätzbarem Wert.
Die Einführung und Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) kann sich sehr komplex gestalten. Oft fehlt im Betrieb jedoch die spezifische Expertise, um ein rechtssicheres BEM-Verfahren einführen und umsetzen zu können.
Wir als erfahrene und zertifizierte Berater beraten, begleiten und unterstützen Sie gerne.
Wir zeigen Ihnen für Ihr Unternehmen bewährte und individuelle Maßnahmen auf, mit denen Ihre Mitarbeitenden angemessen integriert werden und an ihrem Arbeitsplatz langfristig leistungsfähig sein können.
Vom ersten Gespräch über die Umsetzung der einzelnen Schritte bis hin zur Evaluation arbeiten wir mit Ihnen Seite an Seite.
Arbeitgeber sind laut SGB IX § 167 Abs. 2 verpflichtet Ihren Mitarbeitenden ein BEM-Verfahren anzubieten, sobald diese innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen arbeitsunfähig waren.
Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der Art und Größe Ihres Unternehmens.
Anspruch auf ein BEM-Verfahren haben Mitarbeitende unabhängig von ihrer Position, ob teil- oder vollzeitbeschäftigt, befristet oder unbefristet beschäftigt, schwerbehindert oder nicht.
Für die Mitarbeitenden ist die Inanspruchnahme des Angebots freiwillig.
Ziel ist es, die Arbeitsfähigkeit der BEM-Berechtigten wiederherzustellen und langfristig zu erhalten.
Für weitere Informationen können Sie hier unseren BEM-Prozess als PDF-Datei herunterladen
Wir gewährleisten einen rechtskonformen Datenschutz.
Alle AnsprechpartnerInnen haben die Ausbildung zum „Certified Disability Management Professional – CDMP©“ absolviert und wurden von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zertifiziert.
Die jährliche Rezertifizierung, sowie regelmäßige Fortbildungen sichern die Qualität unserer Arbeit und die Rechtssicherheit in Ihren BEM-Verfahren.
Für weitere Informationen können Sie hier unseren Flyer als PDF-Datei herunterladen
Vernetzung im regionalen Hilfesystem
Eine gute Vernetzung im BEM ist entscheidend für das Gelingen eines effektiven BEM-Prozesses.
Wir arbeiten in enger Zusammenarbeit mit:
Direkte Zusammenarbeit mit unseren KollegInnen der betrieblichen Sozialberatung.
Das Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein Prozess, der darauf abzielt, erkrankte Mitarbeitende nach längerer Abwesenheit wieder in den Arbeitsalltag einzugliedern. Ziel ist es, die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeitenden zu überwinden, erneute Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des Mitarbeitenden langfristig zu sichern.
Alle Arbeitnehmer, die innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, haben Anspruch auf ein BEM. Unabhängig von ihrer Position, ob teil- oder vollzeitbeschäftigt, befristet oder unbefristet beschäftigt, schwerbehindert oder nicht.
Der Datenschutz spielt eine zentrale Rolle im BEM. Alle Informationen, die im Rahmen des BEM-Verfahrens erhoben werden, unterliegen dem Datenschutz.
Die Zustimmung des Mitarbeitenden zur Datenerhebung und Datenverarbeitung ist erforderlich und dürfen nur für das BEM verwendet werden.
Der Arbeitgeber, bzw. BEM-Beauftragte und der betroffene Mitarbeitende. (gesetzliche Vorgabe)
Bei Zustimmung des BEM-Berechtigten können weitere interne und externe Akteure beteiligt werden.
Da es sich bei den betroffenen BEM-Berechtigten um Individuen handelt, gibt es keinen BEM-Prozess der dem anderen gleicht. Jedes BEM-Verfahren ist individuell und ein ergebnisoffener Suchprozess um die bestmöglichste Maßnahme für den betroffenen Mitarbeitenden und den Arbeitgeber zu finden.
Beispiele:
Technische Maßnahmen
Organisatorische Maßnahmen
Persönliche Maßnahmen
Unmittelbar gibt es keine Sanktionen. Verzichtet ein Unternehmen jedoch darauf – entgegen seiner Verpflichtung nach § 167 Absatz 2 SGB IX – vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ein BEM anzubieten, liegt bei ihm die Beweislast, dass auch bei ordnungsgemäßer Durchführung eines BEM das Arbeitsverhältnis nicht hätte erhalten werden können.
Im Rahmen des BEM-Verfahrens müssen keine Diagnosen genannt werden, jedoch die gesundheitlichen Einschränkungen am Arbeitsplatz. Dies ist für ein erfolgreiches BEM wichtig, um den Arbeitsplatz leidensgerecht gestalten zu können.
Ihre Ansprechpartner
BSB Allgäu
Systemische Beratung
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